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   VGH Bayern, 20.01.2011 - 10 B 09.2966   

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VGH Bayern, 20.01.2011 - 10 B 09.2966 (https://dejure.org/2011,67846)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.01.2011 - 10 B 09.2966 (https://dejure.org/2011,67846)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. Januar 2011 - 10 B 09.2966 (https://dejure.org/2011,67846)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Hundehaltung; Labrador; Leinenzwang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 09.11.2010 - 10 BV 06.3053

    Anordnungen zur Haltung von Hunden, die in der Kampfhundeverordnung aufgeführt

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2011 - 10 B 09.2966
    Das (künftige) Verhalten von Hunden ist generell nicht zuverlässig berechenbar (vgl. zuletzt BayVGH vom 9.11.2010 Az. 10 BV 06.3053 RdNr. 24).

    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung (z.B. BayVGH vom 15.3.2005 Az. 24 BV 04.2755 und vom 9.11.2010 Az. 10 BV 06.3053 - beide ; vgl. auch BVerwG vom 4.10.2005 Az. 6 B 40.05 ) die Auffassung, dass von großen und kräftigen Hunden, zu denen auch ein ausgewachsener und gesunder Labrador wie der Rüde der Klägerin gehört, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen, vom Führen derartiger Hunde durch eine hierzu nicht befähigte Person oder durch eine nicht ausbruchsichere Unterbringung dieser Hunde in der Regel eine konkrete Gefahr im Sinn von Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LStVG für Leib und Leben Dritter oder, was zur Erfüllung des Tatbestandes auch genügt, für andere Hunde, ausgeht.

  • VGH Bayern, 18.02.2004 - 24 B 03.645

    Negativtest nach der Kampfhundeverordnung; Vom Hund ausgehende konkrete Gefahr;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2011 - 10 B 09.2966
    Bei frei umherlaufenden größeren Hunden kommt es auch häufig vor, dass unerfahrene und ängstliche Personen, insbesondere Kinder oder auch ältere Menschen, allein durch das Herannahen von großen Hunden in Angstzustände versetzt werden, was bereits als eine Beeinträchtigung der Gesundheit anzusehen ist (vgl. BayVGH vom 18.2.2004 BayVBl 2004, 535).
  • VGH Bayern, 07.04.2004 - 24 CS 04.53

    Zuständigkeit für Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG, Leinenzwang für

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2011 - 10 B 09.2966
    Zuständig für den Erlass des Bescheides war die Verwaltungsgemeinschaft, weil es sich bei der sicherheitsrechtlichen Anordnung nicht um eine Angelegenheit des eigenen, sondern des übertragenen Wirkungskreises nach Art. 8 Abs. 1 GO handelt, in dem die Verwaltungsgemeinschaft nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VGemO anstelle der Mitgliedsgemeinde handelt (st. Rspr. des Senats; vgl. BayVGH vom 7.4.2004 BayVBl 2004, 727 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 15.03.2005 - 24 BV 04.2755

    Einzelfallanordnungen zur Haltung einer Rottweiler-Hündin, Annahme einer

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2011 - 10 B 09.2966
    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung (z.B. BayVGH vom 15.3.2005 Az. 24 BV 04.2755 und vom 9.11.2010 Az. 10 BV 06.3053 - beide ; vgl. auch BVerwG vom 4.10.2005 Az. 6 B 40.05 ) die Auffassung, dass von großen und kräftigen Hunden, zu denen auch ein ausgewachsener und gesunder Labrador wie der Rüde der Klägerin gehört, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen, vom Führen derartiger Hunde durch eine hierzu nicht befähigte Person oder durch eine nicht ausbruchsichere Unterbringung dieser Hunde in der Regel eine konkrete Gefahr im Sinn von Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LStVG für Leib und Leben Dritter oder, was zur Erfüllung des Tatbestandes auch genügt, für andere Hunde, ausgeht.
  • BVerwG, 04.10.2005 - 6 B 40.05

    Annahme einer konkreten Gefahr durch Hunde ohne Maulkorb oder Leine; Vorliegen

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2011 - 10 B 09.2966
    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung (z.B. BayVGH vom 15.3.2005 Az. 24 BV 04.2755 und vom 9.11.2010 Az. 10 BV 06.3053 - beide ; vgl. auch BVerwG vom 4.10.2005 Az. 6 B 40.05 ) die Auffassung, dass von großen und kräftigen Hunden, zu denen auch ein ausgewachsener und gesunder Labrador wie der Rüde der Klägerin gehört, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen, vom Führen derartiger Hunde durch eine hierzu nicht befähigte Person oder durch eine nicht ausbruchsichere Unterbringung dieser Hunde in der Regel eine konkrete Gefahr im Sinn von Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LStVG für Leib und Leben Dritter oder, was zur Erfüllung des Tatbestandes auch genügt, für andere Hunde, ausgeht.
  • VG Regensburg, 18.03.2021 - RN 4 S 20.3099

    Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG nach Beißattacken - Formelle Zuständigkeit

    Weil eine solche Schutzrichtung regelmäßig anzunehmen ist, sofern sich aus dem Bescheid nichts anderes ergibt, haben Anordnungen gemäß Art. 18 Abs. 2 LStVG im Regelfall bayernweite Geltung und gehören deshalb zum übertragenen Wirkungskreis (BayVGH, B.v. 7.4.2004 - 24 CS 04.53 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 - juris Rn. 20).
  • VGH Bayern, 29.04.2013 - 10 ZB 10.2523

    Hundehaltung; sicherheitsrechtliche Anordnung; gleichzeitiges Ausführen mehrerer

    Von großen Hunden wie der Hündin der Klägerin, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen, vom Führen derartiger Hunde durch eine hierzu nicht befähigte Person oder durch eine nicht ausbruchsichere Unterbringung solcher Hunde geht dabei in der Regel eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter oder für andere Hunde aus (vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25; B.v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 - juris Rn. 21; U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 20; B.v. 19.7.2012 - 10 CS 12.958 - juris Rn. 14).

    Zum anderen liegt eine konkrete Gefahr für die Gesundheit und das Leben Dritter und für andere Hunde entgegen der Auffassung der Klägerin in der Regel bereits dann vor, wenn große Hunde wie die Hündin der Klägerin auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen (vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25; B.v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 - juris Rn. 21; U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 20; B.v. 19.7.2012 - 10 CS 12.958 - juris Rn. 14).

    Da viele Menschen keine Erfahrung im Umgang mit Hunden haben und nicht einschätzen können, ob ein Hund friedlich auf sie zuläuft oder ob er sich in aggressiver Weise nähert, reagieren sie falsch, was zu erheblichen Gefahren, insbesondere auch deshalb führen kann, weil der Hund zum Beißen animiert wird (vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25; B.v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 - juris Rn. 21; U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2805 - juris Rn. 20, B.v. 19.7.2012 - 10 CS 12.958 - juris Rn. 14).

  • VG Würzburg, 09.04.2015 - W 5 K 14.250

    Golden Retriever; ausnahmsloser Leinenzwang; ausnahmsloser Maulkorbzwang;

    Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof habe in einem vergleichbaren Fall am 20. Januar 2011 (Nr. 10 B 09.2966) entschieden, dass ein Sachverständigengutachten oder ein sogenannter Wesenstest nur eine Momentaufnahme darstelle und das künftige Verhalten von Hunden generell nicht zuverlässig berechenbar sei.

    Für die Bejahung einer konkreten Gefahr kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des erkennenden Gerichts nicht darauf an, ob von dem Hund eine gesteigerte Aggressivität gegen Menschen oder andere Hunde ausgeht oder ob es sich um ein hundetypisches Verhalten handelt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 20.1.2011 Nr. 10 B 09.2966, m.w.N.).

  • VG Würzburg, 27.07.2018 - W 9 K 17.332

    Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs

    Für die Bejahung einer konkreten Gefahr kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des erkennenden Gerichts nicht darauf an, ob von dem Hund eine gesteigerte Aggressivität gegen Menschen oder andere Hunde ausgeht oder ob es sich um ein hundetypisches Verhalten handelt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 - juris, m.w.N.).

    Auch wenn ein Schaden durch den Hund dadurch herbeigeführt wird, dass er durch ein "Fehlverhalten" oder eine "Fehlreaktion" einer anderen Person entstanden ist, sind nach der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung solche Vorfälle dennoch dem Hund zuzurechnen, da die Gefahr ausschließlich von diesem ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 und U.v. 15.3.2005 - 24 BV 04.2755 sowie B.v. 31.7.2014 - 10 ZB 14.688; alle juris).

  • VG Augsburg, 20.05.2021 - Au 8 S 21.907

    Sicherheitsrechtliche Anordnung zur Hundehaltung

    Eine konkrete Gefahr für die Gesundheit und das Leben Dritter und für andere Hunde liegt dabei in der Regel bereits dann vor, wenn große Hunde auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 13.11.2018 - 10 CS 18.1780 - juris Rn. 10; B.v. 11.2.2015 - 10 ZB 14.2299 - juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25; B.v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 - juris Rn. 21; U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 20; B.v. 19.7.2012 - 10 CS 12.958 - juris Rn. 14).

    Da viele Menschen keine Erfahrung im Umgang mit Hunden haben und nicht einschätzen können, ob ein Hund friedlich auf sie zuläuft oder ob er sich in aggressiver Weise nähert, reagieren sie falsch, was zu erheblichen Gefahren, insbesondere auch deshalb führen kann, weil der Hund zum Beißen animiert wird (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2013 - 10 ZB 10.2523 - juris Rn. 4, 12; U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25; B.v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 - juris Rn. 21; U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2805 - juris Rn. 20, B.v. 19.7.2012 - 10 CS 12.958 - juris Rn. 14).

  • VG Augsburg, 09.08.2021 - Au 8 S 21.1216

    Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung,

    Eine konkrete Gefahr für die Gesundheit und das Leben Dritter und für andere Hunde liegt dabei in der Regel bereits dann vor, wenn große Hunde auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen, auch wenn es in der Vergangenheit noch nicht zu konkreten Beißvorfällen gekommen ist (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.6.2020 - 10 ZB 20.961 - juris Rn. 5; B.v. 12.2.2020 - 10 ZB 19.2474 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 13.11.2018 - 10 CS 18.1780 - juris Rn. 10; B.v. 11.2.2015 - 10 ZB 14.2299 - juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25; B.v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 - juris Rn. 21; U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 20; B.v. 19.7.2012 - 10 CS 12.958 - juris Rn. 14).

    Da viele Menschen keine Erfahrung im Umgang mit Hunden haben und nicht einschätzen können, ob ein Hund friedlich auf sie zuläuft oder ob er sich in aggressiver Weise nähert, reagieren sie falsch, was zu erheblichen Gefahren, insbesondere auch deshalb führen kann, weil der Hund zum Beißen animiert wird (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2013 - 10 ZB 10.2523 - juris Rn. 4, 12; U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25; B.v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 - juris Rn. 21; U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2805 - juris Rn. 20, B.v. 19.7.2012 - 10 CS 12.958 - juris Rn. 14).

  • VG Bayreuth, 04.12.2012 - B 1 K 11.5

    Klagestattgabe; Auflagen zur Hundehaltung

    Für die Bejahung einer konkreten Gefahr kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und auch dieses Gerichts nicht darauf an, ob von dem Hund eine gesteigerte Aggressivität gegen Menschen oder andere Hunde ausgeht oder ob es sich um ein hundetypisches Verhalten handelt (vgl. z.B. BayVGH vom 20.1.2011 Az. 10 B 09.2966 m.w.N.).

    Eine konkrete Gefahr geht demnach von einem größeren Hund bereits dann aus, wenn er das beschriebene hundetypisch freundliche und verspielte Verhalten zeigt (vgl. BayVGH vom 20.1.2011 Az. 10 B 09.2966 m.w.N.).

  • VG Würzburg, 02.05.2017 - W 5 S 17.333

    Kombinierter Leinen- und Maulkorbzwang nach Beißvorfall

    Für die Bejahung einer konkreten Gefahr kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des erkennenden Gerichts nicht darauf an, ob von dem Hund eine gesteigerte Aggressivität gegen Menschen oder andere Hunde ausgeht oder ob es sich um ein hundetypisches Verhalten handelt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 - juris, m.w.N.).

    Auch wenn ein Schaden durch den Hund dadurch herbeigeführt wird, dass er durch ein "Fehlverhalten" oder eine "Fehlreaktion" einer anderen Person entstanden ist, sind nach der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung solche Vorfälle dennoch dem Hund zuzurechnen, da die Gefahr ausschließlich von diesem ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 und U.v. 15.3.2005 - 24 BV 04.2755 sowie B.v. 31.7.2014 - 10 ZB 14.688; alle juris).

  • VG München, 25.11.2021 - M 22 K 21.1460

    Maulkorb- und Leinenzwang wegen eines Beißvorfalls

    Für die Bejahung einer konkreten Gefahr kommt es nach ständiger Rechtsprechung nicht darauf an, ob von dem Hund eine gesteigerte Aggressivität gegen Menschen oder andere Hunde ausgeht oder ob es sich um ein hundetypisches Verhalten handelt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 - juris 21 m.w.N.).

    Auch wenn ein Schaden durch den Hund dadurch herbeigeführt wird, dass er durch ein "Fehlverhalten" oder eine "Fehlreaktion" einer anderen Person entstanden ist, sind nach der obergerichtlichen Rechtsprechung solche Vorfälle dennoch dem Hund zuzurechnen, da die Gefahr ausschließlich von diesem ausgeht (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2005 - 24 BV 04.2755 - juris Rn. 34; B.v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 - juris Rn. 22; B.v. 31.7.2014 - 10 ZB 14.688 - juris Rn. 7 f.).

  • VGH Bayern, 20.05.2014 - 10 C 12.1343

    Kostenfestsetzung; Einigungsgebühr; Erledigungsgebühr; Änderung eines

    Vor diesem Hintergrund kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Änderung des Bescheids vom 4. August 2010 zur Niederschrift des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2011, selbst wenn dafür nicht die Antragstellerin, sondern die Verwaltungsgemeinschaft sachlich zuständig gewesen wäre, weil die mit der Änderung getroffene Regelung Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises betroffen hätte (vgl. in diesem Sinne für vergleichbare Anordnungen zur Hundehaltung BayVGH, a.a.O. Rn. 13 f.; B.v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 - juris Rn. 20), an einem Fehler leidet, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
  • VGH Bayern, 06.07.2012 - 10 CS 12.1367

    Bei der Erteilung eines Negativattests nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde

  • VGH Bayern, 12.05.2020 - 10 B 20.439

    Rechtmäßiger Widerruf eines Negativzeugnisses betreffend Aggressivität und

  • VG Bayreuth, 25.10.2017 - B 1 S 17.718

    Umfassende und sofortige Untersagung der Hundehaltung nach Beißvorfall

  • VGH Bayern, 24.05.2022 - 10 CS 22.865

    Kombinierter Leinen- und Maulkorbzwang

  • VG Ansbach, 23.07.2018 - AN 15 S 17.02338

    Anordnung zur Hundehaltung - Leinenzwang

  • VGH Bayern, 19.07.2012 - 10 CS 12.958

    Berner Sennenhund; Leinen- und Maulkorbzwang innerhalb und außerhalb bebauter

  • VGH Bayern, 06.04.2022 - 10 CS 22.464

    Widerruf eines Negativzeugnisses und damit korrespondierend Untersagung der

  • VG München, 03.03.2022 - M 22 K 20.554

    Leinen- und Maulkorbzwang nach Beißvorfall

  • VG Würzburg, 13.10.2016 - W 5 K 15.1135

    Fehlerhafte Anordnung zur Hundehaltung

  • VG Bayreuth, 11.05.2021 - B 1 S 21.449

    Anordnungen zur Hundehaltung, Leinenzwang innerhalb bebauter Ortsteile,

  • VG Ansbach, 19.08.2014 - AN 5 S 14.00926

    Ausbruchsichere Unterbringung; konkrete Gefahr

  • VG Ansbach, 15.05.2014 - AN 5 K 14.00097

    Hundehaltung; Leinen- und Maulkorbzwang

  • VG Ansbach, 26.01.2021 - AN 15 S 20.00379

    Unbegründeter Eilrechtsantrag gegen partielles Hundehaltungsverbot und

  • VG München, 06.04.2017 - M 22 K 16.5486

    Kombinierter Leinen- und Maulkorbzwang, ständige Rechtsprechung des Bayerischen,

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